Städtischer Schützenverein Großbreitenbach 1603 e.V.

 

Satzung

Satzung
des“ Städtischen Schützenverein 1603“e.V.
Großbreitenbach

§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:
„Städtischen Schützenverein 1603“e.V. Großbreitenbach
Er hat seinen Sitz in 98701 Großbreitenbach.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ilmenau eingetragen.

§2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins
Der Verein pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen und Jagdwaffen als Leibesübung
und erzieht seine Mitglieder sportlich und gesellschaftlich .Er wahrt die Traditionen des
Schützenwesens.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“,(§§ 51 ff.AO) der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Gemeinnützigkeit des „Städtischen Schützenverein 1603“ e.V. Großbreitenbach ist am
29.06.1990 unter Nr.25 vom Finanzamt Ilmenau anerkannt.
Das Vereinsleben beruht auf demokratischer Basis. Der Verein enthält sich jeder politischen
Bindung.

§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4
Aufnahme von Mitgliedern
1. Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des „Städtischen
Schützenverein 1603“ e.V. Großbreitenbach zu richten.
Über die Aufnahme wird in der, der Anmeldung folgende, Vorstandsitzung entschieden.
Für die Aufnahme ist die einfache Stimmmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
erforderlich.
Die Vorstandschaft behält sich eine einjährige Probezeit für die endgültige Aufnahme vor.
Nach Ende der Probezeit wird über die Aufnahme neu entschieden. Bei Ablehnung
besteht die Möglichkeit,
die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann endgültig entscheidet.
3. Der Aufnahmeantrag vor dem 18.Lebensjahr ist mit einer schriftlichen Zustimmung der
Erziehungsberechtigten an den Vorstand zu richten. Zum 18. Lebensjahr wird das
Jugendmitglied zum darauf folgenden 1. Januar des Jahres als Vollmitglied übernommen.
4. Vollmitglieder sind:
a) alle aktiven und passiven Mitglieder des Vereins
b) wenn sie im laufenden Geschäftsjahr das 18. Lebensjahr erreichen.
5. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand auf Vorschlag ernannt. Voraussetzungen sind 40
jährige Mitgliedschaft oder hervorragende Verdienste um den Verein. Sie bleiben
Vollmitglieder.
6. Förderer des Vereins sind natürliche, juristische Personen oder/und Unternehmen, die
den Verein finanziell und /oder materiell unterstützen.

§5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche, jederzeit zulässige Abmeldung an den Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt jedoch erst am Ende des Geschäftsjahres.
Das ausscheidende Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende des
Geschäftsjahres verpflichtet.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes.
Ausschlussgründe sind:
a) unehrenhaftes Verhalten
b) gröbliche Verletzungen gegenüber dem „Städtischen Schützenverein 1603“
c) Beitragsrückstände über ein Jahr und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung zur
Zahlungsaufforderung.
Über den Ausschluss genügt eine 2/3 Abstimmung des Vorstandes. Eine Revision gegen den
Ausschluss kann durch das betreffende Mitglied über eine Mitgliederversammlung entsprochen
werden.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, angehört zu werden. Bei Ende
der Mitgliedschaft, erlöschen alle Ämter und Rechte.

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
von deren Einrichtungen Gebrauch zu machen. Insbesondere die Teilnahme am
Schiessbetrieb, der Schützenwoche und der Jahreshauptversammlung.
- Die Mitglieder verpflichten sich, dem Verein nach besten Kräften zu fördern und die von
der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung
eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, der materiell- technischen Werterhaltung von
Anlagen und Ausrüstungen sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegen Empfehlungen,
zu befolgen.
- Sportliches und ehrliches Verhalten im Vereinsleben ist wesentlicher Grundsatz der
Mitgliedschaft.
- Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der
Mitglieder.
- Die Mitglieder verpflichten sich zu 10 Arbeitsstunden jährlich oder zur Zahlung von
100,00 Euro im Jahr in die Vereinskasse.
- Die Mitglieder verpflichten sich bei öffentlichen Veranstaltungen in gewählter
Schützenbekleidung zu erscheinen.

§7
Beiträge der Mitglieder
Alle Gebühren und Beiträge werden von der Generalversammlung festgesetzt. Die jeweils
gültige Beitrags- und Gebührenverordnung liegt dem Vorstand aus.
Der Verein erhebt folgende Gebühren und Beiträge:
Aufnahmegebühr:
1. für alle Mitglieder (Vollmitglieder)
2. für auf Probe aufgenommene Mitglieder (für eine Rückzahlung der Gebühr bei Ausschluss
während oder nach der Probezeit besteht kein Anspruch)
3. Aufnahmegebühr für Jugendmitglieder bis 18 Jahre beträgt 50% der Vollmitglieder
Die Aufnahmegebühr entfällt bei:
- Eintritt des Ehepartners.
Jahresbeitrag:
1. der von Vollmitgliedern zu entrichten ist
2. der von auf Probe aufgenommenen Mitgliedern zu entrichten ist
3. Ehren- und Jugendmitglieder entrichten 50% des Jahresbeitrages eines Vollmitgliedes
Außerordentliche Beiträge und Gebühren:
Gebühren und Beiträge sind nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Bei Bedarf
werden außerordentliche Beiträge, Gebühren und Leistungen von der Generalversammlung
festgelegt.

§8
Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereins dienen der Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel
des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§9
Organe des Vereins
1. Vorstandsschaft (Verwaltung)
2. Schützenmeisteramt (Pflege des Sportschiessens)
3. Festmeisteramt (Pflege von Traditionen und Geselligkeit)
4. Revisoren
5. Mitgliederversammlung
Aufgliederung der Organe
zu Punkt 1. - der Vorstandsschaft gehören an:
- erste Vorstand
- zweiter Vorstand
- Schatzmeister
- Schriftführer
- erster Schützenmeister
- Festmeister
- Zeugmeister
- Jugendschützenmeister
zu Punkt 2. - dem Schützenmeisteramt können angehören:
- erster Schützenmeister
- zweiter Schützenmeister
- Jugendschützenmeister
- Schießwarte
- Ausbilder
zu Punkt 3. - dem Festmeisteramt können angehören:
- erste Festmeister
- zweiter Festmeister
- Kassierer
- Pressewart
zu Punkt 4. - den Revisoren können angehören:
- erste Revisor
- zweiter Revisor
zu Punkt 5. - Mitgliederversammlung:
- Mitglieder

§ 10
Vertretung des Vereins
Der erste und zweite Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein.
Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorstand von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch
machen darf, wenn der erste Vorstand verhindert ist.
Der erste und zweite Vorstand werden vom § 181 BGB befreit.

§ 11
Aufgaben der Organe
1. Die Vorstandschaft
a) Der Vorstand ist mit der Repräsentation und der Führung des Vereins beauftragt. Er hat
Sitzungen einzuberufen und ist zur Abhaltung der jährlichen Generalversammlung
verpflichtet.
b) Der Schatzmeister verwaltet das gesamte Kassenwesen und hat über Einnahmen und
Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen.
Er hat alljährlich der Generalversammlung seinen Rechnungsbericht zu erstatten.
Außerdem setzt der Schatzmeister die Aufgaben der Kassierer fest.
c) Der Schriftführer als Chronist des Schützenvereins hat über alle Begebenheiten im
Vereinsleben Niederschriften zu erstellen, Bild und Zeitungsmaterial zu sammeln.
d) Der Zeugmeister hat alle Sachwerte und Liegenschaften des Vereins zu erfassen und zu
verwalten. Er hat eine Kartei zu führen, die über Art und Zustand der einzelnen
Vermögensgegenstände Auskunft gibt. In der Generalversammlung hat er darüber Bericht
zu erstatten.
2. Das Schützenmeisteramt
Dem Schützenmeister obliegt die Vorbereitung und Durchführung aller schießsportlichen
Veranstaltungen.
3. Das Festmeisteramt
Das Festmeisteramt ist für die Vorbereitung und Durchführung des traditionellen
Großbreitenbacher Schützenfestes und aller anderen geselligen Veranstaltungen
verantwortlich.
4. Die Revision
Die Revisoren prüfen die Kassenführung und die Vermögenswerte und erstatten der
Generalversammlung Bericht.
5. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Sie ist die Versammlung stimmberechtigten Mitglieder.
Der vom Schatzmeister in Verbindung mit der Vorstandschaft erstellte Haushaltsplan ist für
das laufende Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/10 der Vollmitglieder schriftlich –
unter Angabe der Gründe - den Antrag stellt sowie auf Beschluss der Vorstandschaft.
Die Generalversammlung ist eine Mitgliederversammlung, die einmal im Jahr stattfinden
muss.
Die Einladung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindesten 8 Tage vor der
Versammlung jedem Mitglied bekannt gegeben worden sein.
Punkte der Tagesordnung sind:
a. Verlesen des Protokolls der letzten Generalversammlung
b. Berichte der Vorstandschaft
c. Berichte des Schatzmeisteramtes
d. Bericht des Schützenmeisteramtes
e. Bericht des Festmeisters
f. Berichte der Revision
g. Antrag auf Entlastung ( nur bei Wahlen )
h. Änderung und Ergänzung der Satzung
i. Wahlen
j. Verschiedenes

§ 12
Beschlussfassung
Bei Beschlüssen allgemeiner Art ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Satzungsänderungen oder Enthebungen aus dem Vorstand setzt jedoch eine ¾ Mehrheit aller
anwesenden Mitglieder voraus.
Bei Veränderungen des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich.
Wenn nicht alle Vereinsmitglieder anwesend, dann tritt automatisch Absatz 1 in Kraft.

§13
Wahlen
Die Mitglieder der Vorstandschaft, des Schützenmeisteramtes, des Festmeisteramtes und die
Revisoren werden von der Generalversammlung turnusmäßig aller drei Jahre gewählt.
Für den ersten und zweiten Vorstand ist alle drei Jahre die Vertrauensfrage zu stellen. Das
Vertrauen gilt als erteilt, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder in schriftlicher und geheimer Abstimmung dafür aussprechen. Wird das Vertrauen
nicht ausgesprochen, ist eine Neuwahl erforderlich.
Fällt ein für ein Vereinsorgan gewähltes Mitglied vorzeitig aus, wird es durch den Stellvertreter
ersetzt, anderenfalls bestimmt der Vorstand ein geeignetes Mitglied bis zur nächsten
Generalversammlung. Die turnusmäßig festgelegte Wahl wird dadurch nicht geändert. Liegen
für ein zu wählendes Amt mehrere Nominierungen vor, ist schriftlich und geheim zu wählen.
Wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt, kann mit der Genehmigung der Generalversammlung per
Akklamation gewählt werden.
Wiederwahlen sind zulässig. Unter mehreren Bewerbern gilt als gewählt, wer die meisten
Stimmen auf sich vereinigt. Im Übrigen ist die einfache Mehrheit erforderlich. Die Wahl von
abwesenden Mitgliedern ist- mit Ausnahme des ersten und zweiten Vorstandes – zulässig.
Die Zustimmung eines in Abwesenheit gewählten ist nachträglich schriftlich beizubringen.
Die Leitung der Wahl liegt in den Händen des Wahlleiters.

§14
Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten
Im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung können:
a) der erste und zweite Vorstand in eigener Verantwortung über Beträge
bis zu je 500,00 EUR
b) der erste Schatzmeister bis zu 500,00 EUR
c) der Festmeister bis zu 500,00EUR
verfügen.
Schatz- und Festmeister bedürfen dazu der Zustimmung des ersten oder zweiten Vorstandes.
Verfügungen, die über diese Beträge hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Vorstandschaft.

§15
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann die Vorstandschaft eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung der Sportstätten zu erlassen.
Sind weitere Ordnungen notwendig, können diese die Vorstandschaft erlassen. Diese
Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer 2/3 Mehrheit der Vorstandschaft
beschlossen wurden.

§16
Auflösung des Vereins
Ein Beschluss über die Auflösung des „Städtischen Schützenvereins 1603“ e.V. Großbreitenbach,
kann nur von einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Eine
solche ist einzuberufen, wenn der Antrag schriftlich erschöpfend begründet, von mindestens 4/5
aller Mitglieder unterzeichnet, beim ersten Vorstand gestellt wird.
Bei der Abstimmung ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vollmitglieder
erforderlich.
Für den Fall der Vereinsauflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren,
welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Für die Verbindlichkeiten des Vereins
haftet den Gläubigeren gegenüber nur das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Großbreitenbach mit der Auflage, diese Vermögen dem örtlichen
Sportwesen oder einer anderen steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit zuzuleiten.
Leistungen und Spenden von Vereinsmitgliedern werden nicht zurückerstattet.
Geschossene Scheiben, Gemälde, Pokale und andere Ehrenzeichen sind den Ehrenträgern oder
deren Nachkommen als Eigentum zu übergeben.
Fahnen, Königsketten, Urkunden und der Gleichen sind der zuständigen Heimatstube
zuzuführen. Gepachtete und geliehene Grundstücke, Gegenstände und Geräte sind bei
Auflösung des Vereins an dem Verpächter bzw. Verleiher zurückzuführen.

§17
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 6. 11. 2009 in Kraft. Die Festlegungen und Bestimmungen
der Satzung vom 4.03.1995 und die Änderungen vom 8.06.1990 werden mit der Satzung vom
6.11.2009 außer Kraft gesetzt.

1. Vorstand 2. Vorstand
Schatzmeister Schützenmeister
Schriftführer Zeugmeister
Festmeister
Anlage zur Satzung vom 06. November 2009



1. Vorstand: Uwe Koch
Zwiebelmarkt 45
98701 Großbreitenbach



2. Vorstand: Manfred Koch
Am Schwimmbad 2
98701 Großbreitenbach



Schriftführer: Sandra Koch

(Stellv. Schriftführer: Cornelia Koch)




Schatzmeister: Klaus- Dieter Koch
Geschwister- Scholl- Str. 14
98701 Großbreitenbach



Schützenmeister: Klaus- Dieter Möller
Geschwister- Scholl- Str. 15
98701 Großbreitenbach

(Stellv. Schützenmeister: Torsten Alt)



Zeugmeister: Bernd Linke

(Stellv. Zeugmeister: Wilfried Eger)



Festmeister: Angelika Koch
Geschwister- Scholl- Str. 14
98701 Großbreitenbach

(Stellv. Festmeister: Silke König)


Jugendschützenmeister: Peter Witzmann

(Stellv. Jugendschützenmeister: Roland Lorenz)


Pressewart: Ralf Sommer

(Stellv. Pressewart: Frank Haase)

1. Revision: Dirk Wiegand

2. Revision: Uwe Döring


Ausbilder und Prüfer: Roland Lorenz

Übungsleiter/Trainer mit Lizenz: Uwe Koch und Sabine Rauch

Kampfrichter: Klaus-Dieter Koch, Roland Lorenz, Peter Witzmann